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   BGH, 25.01.2007 - IX ZB 241/05   

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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 241/05 (https://dejure.org/2007,8908)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - IX ZB 241/05 (https://dejure.org/2007,8908)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - IX ZB 241/05 (https://dejure.org/2007,8908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Rechtspfleger; Ausschluss der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde durch Gesetz; Ablehnung von Gerichtspersonen im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; InsO § 59 Abs. 2; ; ZPO §§ 41 ff; ; ZPO § 46 Abs. 2; ; ZPO § 406; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 7
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 225/04

    Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 241/05
    a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474).

    Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474).

    Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO m.w.N.).

    Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475).

    (2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 474).

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO).

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 241/05
    a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474).

    Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen.

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 25.01.2007 - IX ZB 241/05
    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO).
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